Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis gemäß § 81 Abs. 5 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
Wenn Sie eine Auskunft zu Baulasten eines Grundstücks erhalten wollen, müssen Sie dafür einen Antrag bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde stellen. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Baulastenverzeichnis einsehen und sich Auszüge erteilen lassen. Mit dem Antragsassistenten dieses Online-Dienstes werden Sie sicher durch den Antrag geleitet.
Vorab einige Hinweise zu dem, was Sie erwartet und was Sie vorbereiten sollten.
Der Antrag ist elektronisch unter Verwendung eines persönlichen Nutzerkontos auf dem Sicherheitsniveau mindestens „substanziell“ zu übermitteln. Dabei ist das berechtigte Interesse (wie zum Beispiele Eigentum oder Kaufinteresse) darzulegen. Eigentümerinnen, Eigentümer, öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen, Vermessungsingenieure, Notarinnen und Notare sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Auftrag von Notarinnen und Notaren müssen keinen gesonderten Nachweis beifügen.
Der Auszug oder die Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis ist gebührenpflichtig.
Bei Nutzung des Online-Services gehen Sie wie folgt vor:
- Sie identifizieren sich mittels Nutzerkontos (BundID) auf dem Sicherheitsniveau „substanziell“ oder „hoch“.
- Sie füllen die Eingabemasken des Online-Dienstes aus, wie es durch den Antragsassistenten vorgegeben ist.
- Sie fügen die erforderlichen Unterlagen für das berechtigte Interesse hinzu.
- Nach Eingabe der erforderlichen Pflichtangaben erstellt der Antragsassistent eine Übersicht der eingetragen Antragsdaten. Sie überprüfen die darin enthaltenen Angaben und übermittelt dann den Antrag verbindlich an die untere Bauaufsichtsbehörde.
Voraussetzung
Das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme oder der Auskunft muss nachgewiesen werden.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis für das berechtigte Interesse, soweit erforderlich
Gebühren
Der Auszug oder die Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der aktuellen Baugebührenordnung von Niedersachsen (BauGO) entnehmen.
Hinweise/Besonderheiten
Bitte beachten Sie, dass die Dateinamen den Anforderungen der Anlage 1 der NBauVorlVO entsprechen.
Was wird benötigt?
- Nachweis des berechtigten Interesses
Weiterführende Informationen
- § 81 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Niedersächsische Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO)
- Niedersächsische Baugebührenordnung (BauGO)