Sie können eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis bei der unteren Bauaufsichtsbehörde beantragen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen.
Sie müssen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragen, wenn Sie Wohnungseigentum oder ein Dauerwohnrecht geltend machen wollen.
Vor Einreichung einer Mitteilung gemäß § 62 NBauO ist ein Antrag auf Bestätigung, dass Nachweise der Standsicherheit oder des Brandschutzes dem öffentlichen Baurecht entsprechen, zu stellen. Das Erfordernis ergibt sich aus § 65 Abs. 2 NBauO.
Unter den Voraussetzungen des § 62 NBauO ist eine beabsichtigte Baumaßnahme der Baugenehmigungsbehörde nur mitzuteilen.
Bevor Sie eine genehmigungspflichtige Anlage errichten, ändern oder den Nutzen ändern dürfen, benötigen Sie eine Baugenehmigung. Dafür stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag auf Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung
Wenn Sie einzelne rechtliche Fragen zur Zulässigkeit Ihres Bauvorhabens vor Einreichung des Bauantrags klären möchten, können Sie dafür eine Bauvoranfrage stellen.
Mit einer Teilbaugenehmigung können Sie auf Antrag vor der Erteilung der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten für einzelne Teile oder Bauabschnitten beginnen.
Wenn Ihr Bauvorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht, müssen Sie die Zulassung der Abweichung, einer Ausnahme oder einer Befreiung beantragen und diese begründen. Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige als auch für genehmigungsfreie und verfahrensfreie Vorhaben.
Wenn Sie beabsichtigen, eine bauliche Anlage zu beseitigen, ist dies rechtzeitig vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben eine gültige Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder ein Bauvorbescheid vorliegt, können Sie eine Verlängerung um bis zu drei Jahren beantragen.