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Abbruchanzeige gemäß § 60 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)

Durchschnittliche Lesedauer: 2 Minuten

Die Beseitigung eines Hochhauses und eines nicht im Anhang (zu § 60 Abs. 1 NBauO) genannten Teils einer baulichen Anlage ist vor dem Abbruch der unteren Bauaufsichtsbehörde durch die Bauherrin oder den Bauherrn anzuzeigen. Der Anzeige ist die Bestätigung einer Tragwerksplanerin oder eines Tragwerksplaners über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der angrenzenden Teile der baulichen Anlagen beizufügen. Bitte informieren Sie sich, ob noch Genehmigungserfordernisse nach anderen Gesetzen bestehen, wie zum Beispiel dem Denkmalrecht.

Mit dem Antragsassistenten dieses Online-Dienstes werden Sie sicher durch die Abbruchanzeige geleitet. Vorab einige Hinweise zu dem was Sie erwartet und was Sie vorbereiten sollten.

Die Abbruchanzeige ist gemäß § 3 a Abs. 1 NBauO elektronisch unter Verwendung des persönlichen Nutzerkontos der Bauherrin oder des Bauherrn auf dem Sicherheitsniveau mindestens „substanziell“ zu übermitteln.

Zur Abbruchanzeige gehören wenige Bauvorlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlich sind. Die erforderlichen Unterlagen (einfacher Lageplan und die Bestätigung der Tragwerksplanerin bzw. des Tragwerksplaners) sowie die Vorgaben für die Dateien ergeben sich aus der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO).

Die Abbruchanzeige ist gebührenpflichtig.

Bei der Nutzung des Online-Dienstes gehen Sie wie folgt vor:

  • Die für die Abbruchmaßnahme verantwortliche Tragwerksplanerin oder der verantwortliche Tragwerksplaner bestätigt die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen sowie die Standsicherheit der angrenzenden Teile der baulichen Anlagen und versieht diese Bestätigung mit ihrer bzw. seiner qualifizierten elektronischen Signatur.
  • Melden Sie sich im Portal an oder identifizieren Sie sich über das Nutzerkonto (BundID) auf dem Sicherheitsniveau „substanziell“ oder „hoch“.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus, wie es durch den Antragsassistenten vorgegeben ist.
  • Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen nach den Vorgaben der NBauVorlVO hinzu.
  • Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.
  • Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ebenfalls über das Online-Portal ein.
  • Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihre Abbruchanzeige.
  • Anschließend erhalten Sie eine Bestätigung der unteren Bauaufsichtsbehörde, dass ihre Abbruchanzeige vollständig und mängelfrei eingegangen ist.

Einen Monat nach der Bestätigung der ordnungsgemäßen Abbruchanzeige durch die untere Bauaufsichtsbehörde dürfen Sie mit der Abbruchmaßnahme beginnen.

Voraussetzungen

Sie benötigen folgende Unterlagen für die Abbruchanzeige:

  • einfacher Lageplan der Örtlichkeit, in dem zusätzlich die Lage der abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlage dargestellt ist,
  • Bestätigung einer Tragwerksplanerin oder eines Tragwerksplaners über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der angrenzenden Teile der baulichen Anlagen

Gebühren

Die Abbruchanzeige ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der aktuellen Baugebührenordnung von Niedersachsen (BauGO) entnehmen.

Fristen

Die Beseitigung einer Anlage ist der unteren Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.

Hinweise/Besonderheiten

Wenn Sie eine bauliche Anlage beseitigen wollen, prüfen Sie zuerst ob es sich um eine verfahrensfreie Baumaßnahme nach § 60 Absatz 1 oder Absatz 2 Niedersächsische Bauordnung handelt.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Was wird benötigt?

  • Bestätigung einer Tragwerksplanerin / eines Tragwerksplaners über Wirksamkeit der Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen
  • Lageplan
Bitte melden Sie sich zunächst an.