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Bauantrag gemäß § 63 bzw. § 64 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)

Durchschnittliche Lesedauer: 3 Minuten

Bevor Sie eine baugenehmigungspflichtige Baumaßnahme durchführen, benötigen Sie eine Baugenehmigung, die bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser nach § 53 NBauO zu beantragen ist. Die Antragsstellung ist nur durch die Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser möglich.

Mit dem Antragsassistenten dieses Online-Dienstes werden Sie sicher durch den Bauantrag geleitet. Vorab einige Hinweise zu dem was Sie erwartet und was Sie vorbereiten sollten.

Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat den Bauantrag elektronisch gemäß § 3 a Abs. 1 NBauO unter Verwendung eines persönlichen Nutzerkontos auf dem Sicherheitsniveau mindestens „substanziell“ zu übermitteln.

Zum Bauantrag gehören eine Reihe von Bauvorlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlich sind. Die erforderlichen Unterlagen (zum Beispiel: aktueller Auszug aus der Amtlichen Karte, Lageplan, Baubeschreibung und Bauzeichnungen) sowie die Vorgaben für die Dateien ergeben sich aus der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO).

Sofern auch ein Antrag auf Typengenehmigung nach § 73 a NBauO beabsichtigt ist, sieht der Antragsassistent eine Rubrik dafür vor.

Die Baugenehmigung bzw. der Bauantrag ist gebührenpflichtig.

Bei Nutzung des Online-Services gehen Sie wie folgt vor:

  • Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser erstellt die für die Baumaßnahme erforderlichen Bauvorlagen nach den Vorgaben der NBauVorlVO. Ist die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser nicht für den Inhalt einer Bauvorlage verantwortlich, so muss die Bauvorlage mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der dafür verantwortlichen Person versehen sein. Bei Behörden oder Stellen kann dies auch ein qualifiziertes elektronisches Siegel sein. Bitte achten Sie insbesondere auf die Strukturierung der Dateiinhalte und die Dateinamen. Sind alle erforderlichen Bauvorlagen zusammengestellt, kann der Bauantrag gestellt werden.
  • Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser identifiziert sich mittels Nutzerkontos (BundID) auf dem Sicherheitsniveau „substanziell“ oder „hoch“.
  • Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser füllt die Eingabemasken des Online-Dienstes aus wie es durch den Antragsassistenten vorgegeben ist.
  • Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser fügt die erforderlichen Bauvorlagen nach den Vorgaben der NBauVorlVO hinzu.
  • Nach Eingabe der erforderlichen Pflichtangaben erstellt der Antragsassistent eine Übersicht der eingetragenen Antragsdaten. Die Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser überprüft die darin enthaltenen Angaben und übermittelt dann den Bauantrag verbindlich an die untere Bauaufsichtsbehörde.

Wie geht es mit dem Bauantrag weiter?

  • Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Bauantrag zunächst auf Vollständigkeit und beteiligt innerhalb einer Woche die Gemeinde.
  • Zu dem Bauantrag wird ein Vorgangsraum eingerichtet, der zur Kommunikation dient. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser, fügt im Vorgangsraum bei Bedarf oder nach Aufforderung durch die untere Bauaufsichtsbehörde weitere Unterlagen zum Antrag hinzu.
  • Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert diese Genehmigungshemmnisse zu beheben. Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
  • Über den Vorgangsraum werden von der unteren Bauaufsichtsbehörde auch diejenigen Behörden und Stellen beteiligt, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag vorgeschrieben ist oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann.

Voraussetzungen

  • Vollständiger Bauantrag
  • Bauvorhaben im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
  • Falls nicht, können zu dem Bauantrag Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sein, die gesondert beantragt und begründet werden müssen.
  • Untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen zugelassen werden können.

Erforderliche Unterlagen (s. NBauVorlVO), insbesondere

  • Auszug aus der Amtlichen Karte
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • Soweit sie vorzulegen sind, außerdem:
    • Nachweis der Standsicherheit
    • Nachweis des Brandschutzes
    • ggf. erforderliche Gutachten
    • ggf. Betriebsbeschreibung

Gebühren

Die Baugenehmigung ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der aktuellen Baugebührenordnung von Niedersachsen (BauGO) entnehmen.

Die Gebührenberechnung nach Baugebührenordnung (BauGO) berücksichtigt die erwarteten Gebühren der Bauausführung und den Aufwand für die Prüfung des Bauantrags.

Fristen

Keine Antragsfristen

Keine Genehmigungsfrist im Baugenehmigungsverfahren, aber eine Vorprüfungsfrist.

  • Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von 3 Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung (Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung) mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen wird; Verlängerung der Baugenehmigung (Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung) innerhalb dieser Zeit auf Antrag um höchstens 3 Jahre möglich

Hinweise/Besonderheiten

Bitte beachten Sie die Anforderungen an die elektronischen Dokumente insbesondere aus der Anlage 1 der NBauVorlVO hinsichtlich Dateiinhalt, Dateiformat und Dateinamen und erkundigen Sie sich, ob die Bauaufsichtsbehörde die Dateigröße aus technischen Gründen beschränkt hat.

Vollständige Beschreibung anzeigen

Was wird benötigt?

  • Aktueller Auszug aus der Amtlichen Karte
  • Angaben über Umweltauswirkungen (wenn UVP durchgeführt wurde)
  • Angaben zur gesicherten Erschließung
  • Baubeschreibung
  • Bauzeichnungen
  • Betriebsbeschreibung (bei gewerblichen und landwirtschaftlichen baulichen Anlagen)
  • Lageplan
  • Nachweis der Standsicherheit (wenn Prüfung vorgeschrieben)
  • Nachweis des Brandschutzes (wenn Prüfung vorgeschrieben)
  • Registrierung
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