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Antrag auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)

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Wenn Sie einen Bauantrag eingereicht haben und schon vor der Erteilung der Baugenehmigung mit der Baugrube, einzelnen Bauteilen oder Bauabschnitten beginnen möchten, benötigen Sie eine Teilbaugenehmigung. Dafür stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Teilbaugenehmigung. Im Antrag geben Sie an, für welche Teile der baulichen Anlage Sie vor der Erteilung der Baugenehmigung beginnen möchten.

Mit dem Antragsassistenten dieses Online-Dienstes werden Sie sicher durch den Antrag auf Teilbaugenehmigung geleitet. Die Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfasser hat den Antrag auf Teilbaugenehmigung elektronisch gemäß § 3 a Abs. 1 NBauO unter Verwendung eines persönlichen Nutzerkontos auf dem Sicherheitsniveau mindestens „substanziell“ zu übermitteln. Der Antrag auf Teilbaugenehmigung ist gebührenpflichtig.

Voraussetzungen

Eine Teilbaugenehmigung kann von der unteren Bauaufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn

  • der zugrunde liegende Bauantrag in Bezug auf die zur Teilbaugenehmigung beantragten Baumaßnahmen vollständig ist und
  • nach dem Stand der Prüfung des Bauantrags gegen die Teilausführung keine Bedenken bestehen.

Gebühren

Die Teilbaugenehmigung ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der aktuellen Baugebührenordnung von Niedersachsen (BauGO) entnehmen.

Fristen

Im Teilbaugenehmigungsverfahren gibt es keine Antragsfrist und Genehmigungsfrist.

Die Teilbaugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Innerhalb der Geltungsdauer ist die Verlängerung des Antrags um jeweils höchstens drei Jahre möglich.

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Was wird benötigt?

  • Beschreibung des Umfangs, der von der Teilbaugenehmigung umfasst sein soll
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