Abweichungs- / Ausnahme- / Befreiungsantrag gemäß § 66 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
Wenn die von Ihnen vorgesehene Baumaßnahme von baurechtlichen Vorschriften abweicht (z. B. von der NBauO, von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer städtebaulichen Satzung) müssen Sie die Zulassung einer Abweichung, einer Ausnahme oder einer Befreiung gesondert beantragen und dies begründen. Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige als auch für genehmigungsfreie und verfahrensfreie Baumaßnahmen. Auch wenn die Vorschriften, von denen abgewichen werden soll, nicht im Genehmigungsverfahren geprüft werden, muss trotzdem eine Zulassung beantragt werden. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann Ihnen dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung für eine Abweichung, eine Ausnahme oder Befreiung erteilen.
Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig.
Voraussetzungen
Eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften kann zugelassen werden oder wird zugelassen, wenn diese
- unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung, von der abgewichen soll, und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange
- mit den öffentlichen Belangen (insbesondere den allgemeinen Anforderungen des § 3 NBauO) vereinbar ist.
Eine Ausnahme von baurechtlichen Vorschriften (z. B. von Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung) kann zugelassen werden, wenn sie
- nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist
Von den Festsetzungen des B-Plans kann befreit werden, wenn
- die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
- die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und
- gem. § 31 BauGB auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Gebühren
Diese Entscheidung ist gebührenpflichtig. Die genauen Gebühren können Sie der aktuellen Baugebührenordnung von Niedersachsen (BauGO) entnehmen.
Erforderliche Unterlagen
- Zur Beurteilung des Antrages einzelfallabhängige Unterlagen, zum Beispiel:
- Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte und der Lageplan
- Bauvorlagen zur Beurteilung der Abweichung, Ausnahme oder Befreiung
- Begründung zu Abweichung, Ausnahme oder Befreiung
- ggf. weitere
Bei Nutzung des Online-Services gehen Sie wie folgt vor:
- Die antragstellende Person erstellt die für die Beurteilung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung erforderlichen Bauvorlagen nach den Vorgaben der NBauVorlVO. Ist die antragstellende Person nicht für den Inhalt einer Bauvorlage verantwortlich, so muss die Bauvorlage mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der dafür verantwortlichen Person versehen sein. Bei Behörden oder Stellen kann dies auch ein qualifiziertes elektronisches Siegel sein. Bitte achten Sie insbesondere auf die Strukturierung der Dateiinhalte und die Dateinamen. Sind alle erforderlichen Bauvorlagen zusammengestellt, kann der Antrag gestellt werden.
- Die antragstellende Person identifiziert sich mittels Nutzerkontos (BundID oder Mein Unternehmenskonto) auf dem Sicherheitsniveau „substanziell“ oder „hoch“.
- Die antragstellende Person füllt die Eingabemasken des Online-Dienstes aus, wie es durch den Antragsassistenten vorgegeben ist.
- Die antragstellende Person fügt die erforderlichen Bauvorlagen nach den Vorgaben der NBauVorlVO hinzu.
- Nach Eingabe der erforderlichen Pflichtangaben erstellt der Antragsassistent eine Übersicht der eingetragenen Antragsdaten. Die antragstellende Person überprüft die darin enthaltenen Angaben und übermittelt dann den Antrag verbindlich an die untere Bauaufsichtsbehörde. Wie geht es mit dem Antrag weiter?
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag zunächst auf Vollständigkeit und beteiligt gegebenenfalls innerhalb einer Woche die Gemeinde.
- Zu dem Antrag wird ein Vorgangsraum eingerichtet, der zur Kommunikation dient. Die antragstellende Person, fügt im Vorgangsraum bei Bedarf oder nach Aufforderung durch die untere Bauaufsichtsbehörde weitere Unterlagen zum Antrag hinzu.
- Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert diese Genehmigungshemmnisse zu beheben. Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
- Über den Vorgangsraum werden von der unteren Bauaufsichtsbehörde auch diejenigen Behörden und Stellen beteiligt, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Antrag vorgeschrieben ist oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Antrages nicht beurteilt werden kann.
Was wird benötigt?
- aktueller Auszug aus der Amtlichen Karte
- Begründung der Abweichung / Ausnahme / Befreiung
- Lageplan
- Registrierung
Bitte melden Sie sich zunächst an.