Anzeige des Baubeginns bzw. der Fertigstellung bzw. Mitteilung des Bauleiters (§ 76 Abs. 1 bzw. § 52 Absatz 2 Satz 5 NBauO)
Der Baubeginn und die Baufertigstellung ist der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Ebenso ist der/die Bauleiter/in mitzuteilen.
Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis
Sie können eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis bei der unteren Bauaufsichtsbehörde beantragen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse darlegen.
Antrag auf Bestätigung, dass Nachweise der Standsicherheit oder des Brandschutzes dem öffentlichen Baurecht entsprechen gemäß § 65 Abs. 2 Satz 3 der Niedersächsichen Bauordnung (NBauO)
Vor Einreichung einer Mitteilung gemäß § 62 NBauO ist ein Antrag auf Bestätigung, dass Nachweise der Standsicherheit oder des Brandschutzes dem öffentlichen Baurecht entsprechen, zu stellen. Das Erfordernis ergibt sich aus § 65 Abs. 2 NBauO.
Bauantrag gemäß § 63 bzw. § 64 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
Bevor Sie eine genehmigungspflichtige Anlage errichten, ändern oder den Nutzen ändern dürfen, benötigen Sie eine Baugenehmigung. Dafür stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag auf Errichtung/Änderung/Nutzungsänderung
Mitteilung gemäß § 62 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
Unter den Voraussetzungen des § 62 NBauO ist eine beabsichtigte Baumaßnahme der Baugenehmigungsbehörde nur mitzuteilen.
Bauvoranfrage gemäß § 73 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
Wenn Sie einzelne rechtliche Fragen zur Zulässigkeit Ihres Bauvorhabens vor Einreichung des Bauantrags klären möchten, können Sie dafür eine Bauvoranfrage stellen.
Antrag auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
Mit einer Teilbaugenehmigung können Sie auf Antrag vor der Erteilung der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten für einzelne Teile oder Bauabschnitten beginnen.
Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gemäß § 66 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
Wenn Ihr Bauvorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht, müssen Sie die Zulassung der Abweichung, einer Ausnahme oder einer Befreiung beantragen und diese begründen. Dies gilt sowohl für genehmigungspflichtige als auch für genehmigungsfreie und verfahrensfreie Vorhaben.
Abbruchanzeige gemäß § 60 Abs. 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO)
Wenn Sie beabsichtigen, eine bauliche Anlage zu beseitigen, ist dies rechtzeitig vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Baugenehmigung, einer Teilbaugenehmigung oder eines Bauvorbescheids gemäß § 71 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO), auch in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Satz 2 NBauO
Wenn Ihnen zu Ihrem Bauvorhaben eine gültige Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder ein Bauvorbescheid vorliegt, können Sie eine Verlängerung um bis zu drei Jahren beantragen.