Anzeige des Baubeginns bzw. der Fertigstellung bestimmter Bauarbeiten bzw. Mitteilung über die Bauleiterin oder den Bauleiter (§ 76 Abs. 1 bzw. § 52 Absatz 2 Satz 5 NBauO)
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Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass der Beginn und das Ende (Fertigstellung) bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden müssen (§ 76 Absatz 1 Satz 2 NBauO↗).
Zudem müssen Sie als Bauherrin oder Bauherr einer nicht verfahrensfreien Baumaßnahme regelmäßig vor Baubeginn den Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Person der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilen (§ 52 Absatz 2 Satz 6 NBauO↗).
Voraussetzungen
Hat die Bauaufsichtsbehörde verlangt, dass der Beginn oder das Ende (Fertigstellung) bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden müssen (§ 76 Absatz 1 Satz 2 NBauO↗), so kann dieser Onlinedienst hierfür genutzt werden.
Möchten Sie der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn den Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und während der Bauausführung einen Wechsel dieser Person der Bauaufsichtsbehörde mitteilen (§ 52 Absatz 2 Satz 6 NBauO↗), so kann dieser Onlinedienst hierfür genutzt werden.
Erforderlichen Unterlagen
Der Anzeige oder Mitteilung müssen keine weiteren Unterlagen beigefügt werden.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Fristen
Mitteilung Bauleiterin oder Bauleiter vor Beginn der Bauarbeiten (§ 52 Absatz 2 Satz 6 NBauO↗).
Anzeige Beginn und Ende (Fertigstellung) bestimmter Bauarbeiten, wenn die Bauaufsichtsbehörde dies verlangt hat (§ 76 Absatz 1 Satz 2 NBauO↗).
Hinweise / Besonderheiten
Teilen Sie als Bauherrin oder Bauherr der Bauaufsichtsbehörde die Bauleiterin oder den Bauleiter nicht vor Baubeginn schriftlich oder elektronisch mit, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 80 Absatz 1 Nummer 8 NBauO↗).
Weiterführende Informationen
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